Kaufrecht · 7. Mai 2026

BGH zur Beweislastumkehr: Was Käufer und Händler jetzt wissen müssen

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzurteilen vom 6. Mai 2026 die Reichweite der gesetzlichen Beweislastumkehr nach § 477 BGB präzisiert — mit erheblichen Folgen für beide Seiten: für Verbraucher, die Gewährleistungsansprüche geltend machen, ebenso wie für Händler und Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen.

Die Regel ist bekannt: Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Defekt, vermutet das Gesetz, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war. Der Käufer muss das nicht beweisen — der Verkäufer muss die Vermutung widerlegen. In der Praxis haben Händler diese Vermutung häufig mit dem Argument ausgehebelt, es kämen auch andere Ursachen für den Defekt in Betracht. Der BGH hat dieser Argumentation nun eine klare Absage erteilt.

Die beiden Fälle

VIII ZR 73/24

Gebrauchtwagen brennt wenige Wochen nach dem Kauf

Ein Verbraucher erwarb 2020 einen Gebrauchtwagen. Wenige Wochen nach der Übergabe brannte das Fahrzeug vollständig aus. Die eintrittspflichtige Versicherung machte aus übergegangenen Rechten Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf.

VIII ZR 257/23

Motorroller schlingert bereits am Tag nach dem Kauf

Ein Käufer erwarb 2019 einen Motorroller. Bereits am nächsten Tag kam es auf der Autobahn zu gefährlichen Pendelschwingungen, der Fahrer stürzte und verletzte sich schwer. Er forderte Rückabwicklung, Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Auch hier hatte das Berufungsgericht gegen den Käufer entschieden. Der BGH kassierte das Urteil.

Die Entscheidung des BGH

In beiden Fällen hatten die Vorinstanzen die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB mit dem Argument verneint, es seien auch andere Ursachen für den Defekt denkbar. Der Bundesgerichtshof wies diese Sichtweise ausdrücklich zurück:

„Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB greift ein, sobald innerhalb der Frist ein dem Käufer nachteiliger Zustand auftritt, wenn als mögliche Ursache auch ein dem Verkäufer zuzurechnender Umstand in Betracht kommt.“

BGH, Urteile vom 6. Mai 2026 — VIII ZR 73/24 & VIII ZR 257/23

Maßgeblich ist das Wort „auch“: Die Vermutung greift bereits dann, wenn ein verkäuferseitiger Mangel als mögliche Ursache in Betracht kommt — unabhängig davon, ob daneben noch andere Ursachen denkbar sind. Es genügt die bloße Möglichkeit eines anfänglichen Mangels, um die Beweislast auf den Verkäufer zu verlagern.

Was das für Käufer bedeutet

Für Verbraucher

Zeigt Ihr Produkt innerhalb eines Jahres nach dem Kauf einen Defekt, müssen Sie als Käufer nicht beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Es reicht, dass ein solcher Mangel als mögliche Ursache in Betracht kommt. Ein Händler, der die Gewährleistung allein mit dem Hinweis auf andere denkbare Ursachen verweigert, setzt sich nach diesen Urteilen dem Prozessrisiko aus.

Was das für Händler und Unternehmen bedeutet

Für Verkäufer und Unternehmer

Die Urteile verschärfen die Anforderungen an die Verteidigung gegen Gewährleistungsansprüche erheblich. Der pauschale Einwand, der Defekt könne auch auf Fehlbedienung oder äußere Einwirkungen zurückzuführen sein, reicht künftig nicht mehr aus. Händler müssen die Vermutung positiv widerlegen — etwa durch ein Sachverständigengutachten, das einen anfänglichen Mangel ausschließt, oder durch Dokumentation des einwandfreien Zustands bei Übergabe. Wer regelmäßig Waren an Verbraucher verkauft, sollte Übergabeprotokolle, Zustandsbeschreibungen und Prüfnachweise konsequent einsetzen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 077/2026 vom 7. Mai 2026 · Aktenzeichen: VIII ZR 73/24 & VIII ZR 257/23

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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