Arbeitsrecht · 19. Juni 2026

BAG zum vorwirkenden Kündigungsschutz: Was bei Elternzeit in mehreren Abschnitten gilt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 eine grundlegende Frage zum Kündigungsschutz bei Elternzeit geklärt: Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten beantragt, genießt den besonderen Schutz vor Kündigung für jeden einzelnen Abschnitt neu — auch wenn alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben verlangt wurden. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitnehmer, die Elternzeit flexibel aufteilen, ebenso wie für Arbeitgeber, die in diesem Zeitraum Personalentscheidungen treffen wollen.

Der Fall

2 AZR 213/25

Kündigung während laufender Elternzeit in mehreren Abschnitten

Ein seit Juli 2024 beschäftigter Arbeitnehmer beantragte am 23. Juli 2024 Elternzeit für vier separate Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 9. Oktober 2024 zum 31. Oktober 2024 — ohne die nach § 18 Abs. 1 BEEG erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und bestätigte den vorwirkenden Kündigungsschutz auch für die späteren Elternzeitabschnitte.

Die Entscheidung des BAG

Das Gericht stützte sich auf § 18 Abs. 1 BEEG: Der besondere Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt wird — frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts. Entscheidend ist die Auslegung des Wortes „verlangt“:

„Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Elternzeit für mehrere Abschnitte in Anspruch nehmen können, greift der Schutz des § 18 BEEG bei jedem Verlangen erneut ein — unabhängig davon, ob die Abschnitte in einem gemeinsamen Schreiben oder in separaten Schreiben beantragt wurden.“

BAG, Urteil vom 18. Juni 2026 — 2 AZR 213/25

Das Argument des Arbeitgebers, der Schutz habe mit dem ersten Abschnitt begonnen und sei danach ausgelaufen, wies das BAG ausdrücklich zurück. Jeder beantragte Elternzeitabschnitt löst einen eigenständigen Schutztatbestand aus — auch wenn alle Abschnitte gleichzeitig in einem Schreiben angemeldet wurden.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

Für Arbeitnehmer

Wenn Sie Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten beantragt haben, sind Sie für jeden dieser Abschnitte gesondert geschützt. Ihr Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht kündigen — und zwar bereits ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags, frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts. Eine Kündigung ohne behördliche Zulässigkeitserklärung ist unwirksam. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, sollten Sie unverzüglich handeln: Die Klagefrist beträgt drei Wochen.

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Für Arbeitgeber

Das Urteil schließt eine Lücke, die in der Praxis häufig unterschätzt wurde. Wer einen Arbeitnehmer kündigen möchte, der Elternzeit für mehrere zukünftige Abschnitte beantragt hat, benötigt für jeden dieser Abschnitte eine behördliche Zulässigkeitserklärung — nicht nur für den laufenden Abschnitt. Ein einziges Schreiben des Arbeitnehmers, das mehrere Elternzeitabschnitte umfasst, löst damit mehrfachen vorwirkenden Schutz aus. Personalrechtliche Entscheidungen in diesem Umfeld sollten daher immer rechtlich abgesichert werden, bevor sie umgesetzt werden.

Sie haben eine Kündigung erhalten und befinden sich in der Elternzeit — oder Sie sind Arbeitgeber und unsicher, wie Sie rechtssicher vorgehen? Ich berate und vertrete beide Seiten. Nehmen Sie Kontakt auf.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 18. Juni 2026 · Aktenzeichen: 2 AZR 213/25 · Vorinstanz: LAG Hamm, 5. November 2025 – 11 SLa 394/25

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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